§ 1 Name und Sitz
Die Wählergruppe führt den Namen „BürgerBündnis Schwielowsee“, abgekürzt „BBS“.
§ 2 Zweck und Ziele
Das BBS ist eine Wählergruppe im Sinne des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes.
Das BBS besteht aus kommunalpolitisch interessierten Bürgern und setzt sich parteiunabhängig schwerpunktmäßig für die gedeihliche Entwicklung der Gemeinde Schwielowsee ein.
Dazu
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Aufnahme
Mitglieder können alle Bürger werden, die den Zweck und die Ziele des BBS unterstützen. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den
Vorstand zu richten. Er muss enthalten: „Aufnahmeantrag für das BürgerBündnis Schwielowsee“, Name, Vorname, Anschrift, soweit vorhanden Telefon(e), E-Mailadresse sowie Datum und Unterschrift. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(2) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(3) Austritt
Die Mitgliedschaft kann jederzeit von dem Mitglied schriftlich gekündigt werden. Sie endet mit der Kenntnisnahme durch den
Vorstand.
(4) Ausschluss
Wer das Ansehen des BBS schädigt oder seinen Interessen zuwiderhandelt, kann ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§4 Organisation
(1) Gliederung
Das BürgerBündnis Schwielowsee bildet einen Ortsverband Schwielowsee.
In den drei Ortsteilen können Ortsgruppen gebildet werden. Die Ortsgruppen benennen einen Sprecher.
Oberstes Organ ist die Vollversammlung.
Sie wählt einen Vorstand.
Der Vorstand ist das Entscheidungsorgan zwischen den Vollversammlungen.
Der Vorstand besteht aus maximal sieben Mitgliedern.
Die Zusammensetzung des Vorstandes hat die drei Ortsteile zu berücksichtigen, dass aus jedem Ortsteil mindestens zwei Mitglieder im Vorstand vertreten sind.
Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter. Weiterhin wird gewählt ein Mitglied für
die Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation, ein Schatzmeister und zwei Beisitzer.
Neben dem Vorstand werden zwei Rechnungsprüfer bestimmt. Sie geben zur jährlichen Vollversammlung einen Bericht über die
Rechtmäßigkeit der Kassen- und Buchführung ab. Dieser Bericht ist auch Grundlage für die Entlastung des Vorstandes.
(2) Wahlperiode
Die reguläre Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden werden Nachwahlen durchgeführt. Danach endet die
Wahlperiode, wenn der Vorsitzende oder seine Stellvertreter zwei Jahre im Amt sind.
§ 5 Zuständigkeit
(1) Vorstand
Der / die Vorsitzende und gegebenenfalls seine/ ihre Stellvertreter vertreten das BBS nach außen. Der Vorstand beschließt über die
Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie über Angelegenheiten, die das BBS insgesamt betreffen, außer Satzungsänderungen. Insbesondere regelt er auch die Formalitäten für Kommunalwahlen. Für die Organisation und die Verwaltung
des BBS ist der Vorstand ebenfalls zuständig. Er kann die Arbeit beliebig aufteilen und mit deren Einverständnis auf andere BBS Mitglieder übertragen.
(2) Ortsgruppenversammlung
Die Ortsgruppenversammlung beschließt über Angelegenheiten, die den Ortsteil oder die Ortsgruppe betreffen.
(3) Vollversammlung
Die Vollversammlung beschließt über alle Anträge, die ihr zur Beschlussfassung unterbreitet werden. Über Satzungsänderungen beschließt nur sie. Sie bestimmt die Bewerber für Kommunalwahlen (§8 (6)).
§6 Einladungen
(1) Vollversammlung / Vorstand
Der Vorsitzende lädt zu Versammlungen des Vorstandes oder der Vollversammlung ein.
(2) Ortsgruppenversammlungen
Zu Versammlungen der Ortsgruppe lädt der Sprecher der Ortsgruppe ein.
(3) Forderung auf Versammlung
Entsprechend der Forderung von mindestens 3 BBS Mitgliedern oder eines Vorstandsmitgliedes muss eine Versammlung angesetzt
werden. Kommt die Versammlung in angemessener Frist nicht zustande, kann einer der Fordernden nach entsprechender Information des für die Einladung Zuständigen die Versammlung ansetzen und die Einladung versenden.
(4) Abhängigkeit vom Inhalt
Anträge auf Satzungsänderung, die Aufhebung von Beschlüssen und Wahlen müssen in der Einladung inhaltlich dargelegt werden.
§ 7 Beschlussfähigkeit
(1) Vorstand
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Vollversammlung
Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung an die Mitglieder mindestens eine Woche zuvor herausgegangen ist.
(3) Ortsgruppenversammlung
Die Ortsgruppen geben Empfehlungen an den Vorstand oder die Vollversammlung.
§ 8 Abstimmungen
(1) Antragsrecht
Antragsberechtigt sind alle Mitglieder. Anträge sind zu begründen.
(2) Vorrang
Anträge zum Ablauf der Versammlung sind vorrangig abzustimmen. Ansonsten entscheidet der Versammlungsleiter über die Reihenfolge.
(3) Geheime Abstimmungen
Auf Forderung von zwei derjenigen, die Anspruch auf eine Einladung haben, muss geheim abgestimmt werden.
(4) Stimmrecht
Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder des Gremiums.
(5) Entscheidung
Ein Antrag ist angenommen, wenn eine einfache Mehrheit zustimmt.
(6) Bestimmung von Bewerbern zur Kommunalwahl
Der Vorstand hat zu entscheiden, ob Kandidaten je Wahlkreis oder eine gemeinsame Liste für den Wahlbezirk aufgestellt werden.
Das Verfahren zur Bestimmung der Kandidaten richtet sich nach dem Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) in der jeweils gültigen Fassung sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen.
§ 9 Versammlungsleitung
Versammlungen werden in der Regel vom Sprecher der Ortsgruppe geleitet. Bei Bedarf bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
§ 10 Teilnahme an Versammlungen
An Versammlungen von BBS Gremien können alle BBS Mitglieder teilnehmen.
§ 11 Niederschrift
Über wichtige Versammlungsergebnisse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren BBS-Mitglied zu unterzeichnen ist. Zur Niederschrift bei Bestimmung der Bewerber für Kommunalwahlen siehe §8 (6).
§ 12 Abgeordnete
Abgeordnete, die vom BBS als Bewerber bestimmt wurden, müssen auf Anfrage von BBS-Mitgliedern ihre Entscheidung in den kommunalen Gremien begründen.
§ 13 Fraktion
An Sitzungen der Fraktion können BBS-Mitglieder teilnehmen. Bei Beratung von Themen, die in der GV im nichtöffentlichen Teil behandelt werden, können nur Mitglieder teilnehmen, die Mandate in der GV und den Ortsbeiräten haben. Näheres bestimmt die Fraktion.
§ 14 Finanzen
Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Geregelt sind diese in der Beitragsordnung des BBS in der aktuellen Fassung. Eingegangene Spenden und Ausgaben sind durch den Schatzmeister zu verwalten. Ausgabenbelege und Quittungen sind durch den Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Die Arbeit des Schatzmeisters wird durch die Rechnungsprüfer kontrolliert.
§ 15 Gültigkeit
Die Satzung ist in der jetzt vorliegenden Fassung von der Vollversammlung am 22. November 2024 beschlossen worden.
Mit dem Beschluss tritt die Satzung vom 28. Mai 2010 außer Kraft.
Matthias Fannrich Carola Schade Roland Büchner
Vorsitzender BBS Stellvertreterin Schatzmeister
(Geltow) (Caputh) (Ferch)









