Satzung

  • 1 Name und Sitz
    Die Wählergruppe führt den Namen „BürgerBündnis Schwielowsee“, abgekürzt „BBS“.
  • 2 Zweck und Ziele
    Das BBS ist eine Wählergruppe im Sinne des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes.
    Das BBS besteht aus kommunalpolitisch interessierten Bürgern und setzt sich parteiunabhängig schwerpunktmäßig für die gedeihliche Entwicklung der Gemeinde Schwielowsee ein.

    Dazu
    – stellt das BBS Kandidaten für die Kommunalwahlen,
    – entsendet Vertreter in die Ausschüsse,
    – berät die gewählten Vertreter,
    – bemüht sich um eine umfassende Information der Bürger in Schwielowsee und einen
    breiten Gedankenaustausch und engagiert sich darüber hinaus im kommunalpolitischen
    Bereich.

  • 3 Mitgliedschaft
    • Aufnahme
      Mitglieder können alle Bürger werden, die den Zweck und die Ziele des BBS unterstützen. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Er muss enthalten: „Aufnahmeantrag für das BürgerBündnis Schwielowsee“, Name, Vorname, Anschrift, soweit vorhanden Telefon(e), E-Mailadresse sowie Datum und Unterschrift. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
    • Beendigung der Mitgliedschaft
      Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    • Austritt
      Die Mitgliedschaft kann jederzeit von dem Mitglied schriftlich gekündigt werden. Sie endet mit der Kenntnisnahme durch den Vorstand.
    • Ausschluss
      Wer das Ansehen des BBS schädigt oder seinen Interessen zuwiderhandelt, kann ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  • 4 Organisation
    • Gliederung
      Das BürgerBündnis Schwielowsee bildet einen Ortsverband Schwielowsee.

      In den drei Ortsteilen können Ortsgruppen gebildet werden. Die Ortsgruppen benennen einen Sprecher.

      Oberstes Organ ist die Vollversammlung.

      Sie wählt einen Vorstand.

      Der Vorstand ist das Entscheidungsorgan zwischen den Vollversammlungen.

      Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Die Zusammensetzung des Vorstandes hat die drei Ortsteile zu berücksichtigen, dass aus jedem Ortsteil mindestens zwei Mitglieder im Vorstand vertreten sind.

      Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter. Weiterhin wird gewählt ein Mitglied für die Öffentlichkeitsarbeit, ein Mitglied für die Schriftführung und ein Schatzmeister.

      Neben dem Vorstand werden zwei Rechnungsprüfer bestimmt. Sie geben zur jährlichen Vollversammlung einen Bericht über die Rechtmäßigkeit der Kassen- und Buchführung ab. Dieser Bericht ist auch Grundlage für die Entlastung des Vorstandes.

    • Wahlperiode
      Die reguläre Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden werden Nachwahlen durchgeführt. Danach endet die Wahlperiode, wenn der Vorsitzende oder seine Stellvertreter zwei Jahre im Amt sind.
  • 5 Zuständigkeit
    • Vorstand
      Der / die Vorsitzende und gegebenenfalls seine/ ihre Stellvertreter vertreten das BBS nach außen. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie über Angelegenheiten, die das BBS insgesamt betreffen, außer Satzungsänderungen. Insbesondere regelt er auch die Formalitäten für Kommunalwahlen. Für die Organisation und die Verwaltung des BBS ist der Vorstand ebenfalls zuständig. Er kann die Arbeit beliebig aufteilen und mit deren Einverständnis auf andere BBS Mitglieder übertragen.
    • Ortsgruppenversammlung
      Die Ortsgruppenversammlung beschließt über Angelegenheiten, die den Ortsteil oder die Ortsgruppe betreffen.
    • Vollversammlung
      Die Vollversammlung beschließt über alle Anträge, die ihr zur Beschlussfassung unterbreitet werden. Über Satzungsänderungen beschließt nur sie. Sie bestimmt die Bewerber für Kommunalwahlen (§8 (6)).
  • 6 Einladungen
    • Vollversammlung / Vorstand
      Der Vorsitzende lädt zu Versammlungen des Vorstandes oder der Vollversammlung ein.
    • Ortsgruppenversammlungen
      ZU Versammlungen der Ortsgruppe lädt der Sprecher der Ortsgruppe ein.
    • Forderung auf Versammlung
      Entsprechend der Forderung von mindestens 3 BBS Mitgliedern oder eines Vorstandsmitgliedes muss eine Versammlung angesetzt werden. Kommt die Versammlung in angemessener Frist nicht zustande, kann einer der Fordernden nach entsprechender Information des für die Einladung Zuständigen die Versammlung ansetzen und die Einladung versenden.
    • Abhängigkeit vom Inhalt
      Anträge auf Satzungsänderung, die Aufhebung von Beschlüssen und Wahlen müssen in der Einladung inhaltlich dargelegt werden.
  • 7 Beschlussfähigkeit
    • Vorstand
      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
    • Vollversammlung
      Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung an die Mitglieder mindestens eine Woche zuvor herausgegangen ist.
    • Ortsgruppenversammlung
      Die Ortsgruppen geben Empfehlungen an den Vorstand oder die Vollversammlung.
  • 8 Abstimmungen
    • Antragsrecht
      Antragsberechtigt sind alle Mitglieder. Anträge sind zu begründen.
    • Vorrang
      Anträge zum Ablauf der Versammlung sind vorrangig abzustimmen. Ansonsten entscheidet der Versammlungsleiter über die Reihenfolge.
    • Geheime Abstimmungen
      Auf Forderung von zwei derjenigen, die Anspruch auf eine Einladung haben, muss geheim abgestimmt werden.
    • Stimmrecht
      Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder des Gremiums.
    • Entscheidung
      Ein Antrag ist angenommen, wenn eine einfache Mehrheit zustimmt.
    • Bestimmung von Bewerbern zur Kommunalwahl
      Der Vorstand hat zu entscheiden, ob Kandidaten je Wahlkreis oder eine gemeinsame Liste für den Wahlbezirk aufgestellt werden.
      Das Verfahren zur Bestimmung der Kandidaten richtet sich nach dem Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) in der jeweils gültigen Fassung sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen.
  • 9 Versammlungsleitung
    Versammlungen werden in der Regel vom Sprecher der Ortsgruppe geleitet. Bei Bedarf bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
  • 10 Teilnahme an Versammlungen
    An Versammlungen von BBS Gremien können alle BBS Mitglieder teilnehmen.
  • 11 Niederschrift
    Über wichtige Versammlungsergebnisse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren BBS-Mitglied zu unterzeichnen ist. Zur Niederschrift bei Bestimmung der Bewerber für Kommunalwahlen siehe §8 (6).
  • 12 Abgeordnete
    Abgeordnete, die vom BBS als Bewerber bestimmt wurden, müssen auf Anfrage von BBS-Mitgliedern ihre Entscheidung in den kommunalen Gremien begründen.
  • 13 Fraktion
    An Sitzungen der Fraktion können BBS-Mitglieder teilnehmen. Bei Beratung von Themen, die in der GV im nichtöffentlichen Teil behandelt werden, können nur Mitglieder teilnehmen, die Mandate in der GV und den Ortsbeiräten haben. Näheres bestimmt die Fraktion.
  • 14 Finanzen
    Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Geregelt sind diese in der Beitragsordnung des BBS in der aktuellen Fassung. Eingegangene Spenden und Ausgaben sind durch den Schatzmeister zu verwalten. Ausgabenbelege und Quittungen sind durch den Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Die Arbeit des Schatzmeisters wird durch die Rechnungsprüfer kontrolliert.
  • 15 Gültigkeit
    Die Satzung in der jetzt vorliegenden Fassung wurde von der Vollversammlung am 28.05.2010 beschlossen.

R. Büchner
1. Vorsitzender BBS

K. Grunow
Stellvertreter

E. Röder
Stellvertreter

 

Mail: kontakt@bürgerbündnisschwielowsee.de
Adresse: Havelplatz 1, 14548 Schwielowsee